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   OVG Sachsen, 05.09.2017 - 2 A 3/16   

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https://dejure.org/2017,42329
OVG Sachsen, 05.09.2017 - 2 A 3/16 (https://dejure.org/2017,42329)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 05.09.2017 - 2 A 3/16 (https://dejure.org/2017,42329)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 05. September 2017 - 2 A 3/16 (https://dejure.org/2017,42329)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    SächsFrTrSchulG § 6, SächsFrTrSchulG § 13
    Erlöschen einer Ersatzschulgenehmigung, zum Anspruch einer als Mittel-/Oberschule genehmigten aber nur mit den Klassen 5 und 6 betriebenen Ersatzschule auf staatliche Finanzhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2015 - 2 A 355/15

    Befreiung eines schwerbehinderten Wohnungsinhabers von der Verpflichtung zur

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.09.2017 - 2 A 3/16
    Gegen dieses Urteil hat der Senat auf Antrag des Beklagten die Berufung zugelassen (2 A 355/15).

    29 c) Einen Zuschussanspruch kann die Klägerin schließlich nicht aus dem im beim Senat anhängigen und ebenfalls am heutigen Tag verhandelten Verfahren 2 A 355/15 geltend gemachten Anspruch auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Außenstelle ihrer Mittelschule in (nunmehr) E mit den Klassenstufen 5 und 6 am Standort O herleiten.

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88

    Waldorfschule/Bayern

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.09.2017 - 2 A 3/16
    Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei einer neu gegründeten Schule nicht von vornherein absehbar ist, ob sie auf Dauer Bestand haben wird, das heißt den vorhandenen Schulen Schüler abgewinnen und sich pädagogisch bewähren wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. März 1994, BVerfGE 90, 107, 117 ff; SächsVerfGH, Urt. v. 15. November 2013, SächsVBl. 2014, 83, 94).

    Ob es ihr gelingt, sich in diesem Umfeld zu bewähren, darf der Gesetzgeber eine Zeitlang abwarten, ehe er zur ständigen Förderung übergeht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. März 1994 a. a. O.).

  • OVG Sachsen, 28.02.2017 - 2 A 54/15

    Ersatzschule; Wartefrist für einheitliche als Grund- und Mittelschule betriebene

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.09.2017 - 2 A 3/16
    Der Beklagte hat die Anträge der Klägerin für diese Schuljahre bislang nicht verbeschieden, sondern die Entscheidung im Hinblick auf das vorliegende Verfahren zurückgestellt (vgl. Senatsurt. v. 28. Februar 2017 - 2 A 54/15 - Rn. 13, 14).
  • OVG Sachsen, 23.01.2018 - 2 A 404/16

    Schulfinanzierung; staatliche Finanzhilfe

    Für diese Schuljahre bleibt es bei der seinerzeit geltenden Gesetzeslage (Abgrenzung zu Senatsurt. v. 5. September 2017 - 2 A 3/16 -, juris).

    Denn die Begründetheit einer - wie hier - Verpflichtungsklage beurteilt sich regelmäßig nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. Senatsurt. v. 5. September 2017 - 2 A 3/16 -, juris Rn. 17; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 113 Rn. 117, 118).

  • OVG Sachsen, 01.07.2020 - 2 A 479/18

    Schulfinanzierung; Förderrichtlinie; finanzielle Unterstützung von Ersatzschulen;

    Fehlt die Genehmigung, können bei der Zusammenlegung von Schulen/Schularten zu einer Ersatzschule bereits abgelaufene Wartefristen einzelner Schulen ohnehin nicht auf die Wartefrist einer anderen Schule/Schulart bzw. anderer Schulen/Schularten angerechnet werden (vgl. Senatsurt. v. 25. Februar 2020 - 2 A 127/17 -, juris Rn. 38; Senatsurt. v. 5. September 2017 - 2 A 3/16 -, juris Rn. 18 ff.; nachfolgend bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 3. Mai 2018 - 6 B 48.18 -, juris Rn. 9, zur inhaltsgleichen Vorschrift § 13 Abs. 1 Satz 1 SächsFrTrSchulG n. F.).
  • OVG Sachsen, 29.10.2019 - 2 A 1058/17

    Bemessung der staatlichen Finanzhilfe an private Grund- und Oberschulen im

    Denn die Begründetheit einer - wie hier - Verpflichtungs- /Bescheidungsklage beurteilt sich regelmäßig nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. Senatsurt. v. 5. September 2017 - 2 A 3/16 -, juris Rn. 17; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 113 Rn. 217, 218).
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